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NoVa entfällt für Menschen mit Behinderung

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Die Normverbrauchsabgabe - oder kurz NoVA - ist eine Zulassungssteuer die u.a. fällig wird, wenn man sich bei einem österreichischen Händler ein neues Fahrzeug kauft.

Aktuelle Änderungen bei der NoVA

Ab dem 01.Jänner 2020 ist die NoVA bei Pkw sowie Kombis im Regelfall anhand jener CO2-Emissionen zu ermitteln, die durch das neue Messverfahren WLTP ermittelt wurden. Weil dabei die CO2-Emissionen im Labor unter realitätsnäheren Bedingungen ermittelt werden, fallen sie - wie auch die zugehörigen Normverbräuche in Litern - meist höher aus als zuvor. Um nun zu verhindern, dass eine geänderte Messmethode automatisch zu einer höheren NoVA führt, wurde - nicht zuletzt auch auf Betreiben des ÖAMTC - eine neue Berechnungsmethode der NoVA festgelegt. Bei Krafträdern wird die NoVA in der Regel künftig nach den CO2-Emissionen gemäß dem Messverfahren WMTC und nicht mehr nach dem Hubraum berechnet.
 

Als Übergangsregelung für die Änderungen bei der NoVA gilt folgendes: Wenn ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und die Lieferung des Fahrzeugs vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann zwischen einer Berechnung der NoVA nach der alten Rechtslage (CO2-Emissionen lt. NEFZ inkl. alter Formel bei Pkw und Kombis bzw. Hubraum als Basis für die NoVA bei Krafträdern) oder der neuen Rechtslage gewählt werden. Sprechen Sie diesbezüglich mit Ihrem Fahrzeughändler.
 

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden: Sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird, sind diese von der NoVA befreit.

Die NoVA wird fällig, wenn

ein neuer Pkw, Kombi (auch Wohnmobil) oder ein neues Kraftrad in Österreich an den Kunden geliefert wird oder ein solches Fahrzeug zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird. Dem entsprechend wird die NoVA unter anderem auch fällig, wenn:

  • neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert und zugelassen werden sollen
  • Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland verbracht und zugelassen werden sollen
  • der Grund für eine NoVA-Befreiung entfällt: Zulassung eines ehemaligen Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeugs, Taxi, Miet-, oder Gästewagens bzw. Umtypisierung (z.B. von Lkw auf Wohnmobil)

Die NoVA wird nicht fällig, wenn

  • es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960,  nachzuweisen (Näheres zum Thema Behinderung & Mobilität finden Sie hier).
  • es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen), um einen sowohl kraftfahrrechtlichen als auch zolltarifarischen Lkw oder um einen Omnibus handelt.
  • es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (Hybridfahrzeuge sind sehr wohl NoVA-pflichtig!)
  • es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt (weitere Ausnahmen unter www.bmf.gv.at). Bei NoVA-befreiten Fahrzeugen kann die Zulassungsstelle unter Umständen eine Unbedenklichkeitserklärung (erhältlich beim Wohnsitzfinanzamt) verlangen.
  • es sich um einen Oldtimer handelt (Näheres zu Oldtimern finden Sie hier).

NoVA-Pflicht beim Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich

Der Käufer des Fahrzeuges bezahlt die NoVA an den Händler, dieser führt sie an das Finanzamt ab. Grundsätzlich sind alle Leistungen, die der Importeur bzw. der Erzeuger erbringt, NoVA-pflichtig: Sportlenkrad, Breitreifen, Sonderausstattung etc. Keine NoVA-Pflicht entsteht, wenn die Leistungen erst nach Übernahme des Fahrzeuges erbracht werden. Die Kriterien hierfür: Individueller Auftrag, Zusatzleistung und kein Ersatz sowie ein entsprechendes Entgelt (z.B.: Autoradio, Zusatzscheinwerfer oder Alarmanlage).

 

Text und Quelle: ÖAMTC https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-18177294

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