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Ende der Narrenfreiheit? E-Roller in StVO gefasst.

StVO Novellierung seit 1. Juni 2019 in Kraft

  • E-Roller © bsvö/ig

Seit 1. Juni 2019 gibt es genauere Bestimmungen zur Grauzone E-Roller. Unbedachtes Abstellen und rücksichtsloses Fahren der Geräte ist dennoch weiterhin ein Problem.

Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung soll die Verhältnisse klären: E-Roller (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) dürfen und müssen das, was Fahrräder dürfen und müssen. Das Fahren auf Gehsteig und Gehwegen ist überall verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Das Tempo darf Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten und die Roller müssen sich auf Radfahranlagen an die geltende Richtung halten.

Wie rücksichtsvoll es dann wirklich auf Österreichs Straßen, Gehsteigen und Radwegen zugeht, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Der Blinden- und Sehbehindertenverband fordert alle E-Roller-Nutzenden dazu auf, auf andere Verkehrsteilnehmende Acht zu geben und die Roller mit Bedacht so abzustellen, dass sie für niemanden zur Stolperfalle werden.

Novellierung zum Nachlesen

10. Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:

„§ 88b. Rollerfahren

(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.

(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.

(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.“

Weiterführende Links:

StVO: Gesamte Rechtsvorschrift für Straßenverkehrsordnung 1960: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336

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