Mythen der Barrierefreiheit. Beschwer dich halt beim Salzamt. Teil 26.
Menschen mit Behinderungen erleben Diskriminierung. Täglich und in allen möglichen Lebenssituationen. Das Gefühl vermittelt zu bekommen, kein „normaler“ Teil der Gesellschaft zu sein, nicht gleichwertig, sondern als irgendwie kompliziert und speziell gesehen zu werden, ist fatal. Dass dadurch Ausbildungen erschwert werden, Jobs in weite Ferne rücken, Dabeisein und Mitmachen unmöglich wird, ist nicht bloß schade. Es verstößt gegen bestehende Gesetze und es ist vor allem eines: vermeidbar.
„Geh, reg‘ dich deswegen doch nicht so auf.“ … Das ist ein Satz, den Menschen mit Behinderungen hin und wieder um die Ohren geklatscht bekommen, wenn sie an eine Barriere stoßen und sie ihren Unmut kundtun. „Reg‘ dich nicht so auf“ kommt einem Maulkorb gleich, den sich eigentlich niemand umschnallen lassen möchte. Und das (im wahrsten Sinne des Wortes) zurecht nicht. Denn wer aufgrund einer Behinderung diskriminiert wird, darf – und soll – sich beschweren. Und im besten Fall das eigene Recht auch durchsetzen können. Aber auch im kleinen Rahmen, der nicht gesetzlich geregelt ist, kann eine Beschwerde einen Unterschied machen.
„Tut uns leid, das geht nicht.“
Wenn ein Satz mit „Tut uns leid“ eingeleitet wird, ist das Ende schon abzusehen. Was folgt, ist eine Absage, ein Schulterzucken. Es gebe nun mal keinen barrierefreien Zugang. Oder: Das System könne leider nur über einen Touchscreen bedient werden. Oder: Das Video hat leider keine Audiodeskription und auch kein Transkript. Die Kaffeemaschine gibt es nur als Modell ohne taktile Bedienflächen, die Plattform zum Buchen von Tickets ist im Moment leider noch nicht so richtig barrierefrei, das Unternehmen kann leider niemanden anstellen, der eine Sehbehinderung hat oder gar blind ist. Die Liste lässt sich nach Belieben erweitern. Ein „Tut uns leid“ ist aber auch deswegen so ärgerlich, weil es einen Zustand zu akzeptieren scheint, an dem nun eben nicht gerüttelt werden könne. Hier sind die Schotten dicht. Was also tun, wenn der altbekannte Salmon die Antwort auf eine Anfrage oder die Meldung eines Problems ist?
Das kommt wohl auf die Art der Barriere an. Ob ein rechtliches Vorgehen in Frage kommt, muss von Situation zu Situation bestimmt werden. Was aber immer zumindest die Chance auf ein Umdenken einleitet, ist es, das „Tut mir leid“ nicht unwidersprochen stehen zu lassen. In vielen Situationen bringt es zwar nichts, die andere Person mit dem gebührenden Zorn und Frust zu überhäufen, aber zu artikulieren, weshalb das Fehlen von Barrierefreiheit hier zu einer Diskriminierung führt, kann zumindest für erhöhte Sensibilisierung sorgen. In einigen Fällen steht Unwissenheit vor Ignoranz und manchmal hilft es, auf ein Problem aufmerksam zu machen, Geschäftsleitung und entscheidungstragende Organe zu informieren. Ist das lästig? Definitiv. Ist es frustrierend, weil solcherlei Nachrichten leider viel zu oft nur weitere „Tut-uns-Leid“-Ketten auslösen? Leider ja. Gibt es dazu Alternativen? Manchmal ja.
Das muss ich nicht auf mir sitzen lassen
Manche Situationen werden Diskriminierungserfahrungen gemacht, gegen die rechtlich angegangen werden kann, denn die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist verfassungsrechtlich garantiert. So sind in Österreich alle Menschen mit Behinderung durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sowie – im Arbeitsleben – durch das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) vor Diskriminierung geschützt. Ob eine Benachteiligung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, im öffentlichen Verkehr, in der Freizeit, bei Veranstaltungen oder am Arbeitsplatz erfolgt – Betroffene haben, so zumindest in der Theorie, das Recht, sich gegen die Diskriminierung zu wehren. Wichtig, so raten Expert:innen, sei es zunächst, den Vorfall möglichst genau zu dokumentieren. Dazu gehören Datum, Uhrzeit und Ort des Geschehens, E-Mails, Voicemails sowie die Namen möglicher Zeug:innen. Alles, was später als Beweis für eine Diskriminierung vorgezeigt werden kann, kann dabei helfen, Recht durchzusetzen und Prozesse zu beschleunigen.
Eine zentrale Anlaufstelle ist der Sozialministeriumservice. Dort kann kostenlos ein Schlichtungsverfahren beantragt werden, das in den meisten Fällen Voraussetzung für eine spätere Klage ist. Ziel der Schlichtung ist es, gemeinsam mit der verantwortlichen Person oder Einrichtung eine außergerichtliche Lösung zu finden. Eine anwaltliche Vertretung ist dafür nicht erforderlich. Betroffene können sich jedoch von einer Vertrauensperson oder der Behindertenanwaltschaft begleiten lassen. Während des Schlichtungsverfahrens werden gesetzliche Fristen grundsätzlich gehemmt, sodass keine Ansprüche verloren gehen.
Neben dem Sozialministeriumservice unterstützt auch die Behindertenanwaltschaft Menschen mit Behinderungen durch unabhängige Beratung und rechtliche Information. Sie hilft bei der Einschätzung, ob eine Diskriminierung vorliegt, begleitet auf Wunsch das Schlichtungsverfahren und informiert über weitere rechtliche Möglichkeiten.
Unvereinbar?
Führt die Schlichtung zu keiner Einigung, kann der Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden. Je nach Einzelfall kommen Schadenersatz für materielle Schäden sowie eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung in Betracht. Bei einer diskriminierenden Belästigung sieht das Gesetz einen Mindestschadensersatz von 1.000 Euro vor. Im Arbeitsleben können darüber hinaus Ansprüche bestehen, die auf die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustands gerichtet sind, etwa durch angemessene Vorkehrungen oder die Beseitigung von Barrieren, sofern dies rechtlich zumutbar ist.
Für Betroffene gelten im Verfahren Beweiserleichterungen: Sie müssen die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen. Anschließend ist es grundsätzlich Sache der Gegenseite nachzuweisen, dass keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung vorlag. In Fällen, die zahlreiche Menschen mit Behinderungen betreffen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Verbandsklagen erhoben werden.
Sicheres Recht?
Was am Papier nach gemähter Wiese aussieht (eine Diskriminierung liegt klar vor und wird entsprechend als solche verurteilt), ist in der Praxis oft ein langer und mühsamer Weg, den sich Betroffene nicht selten dreimal überlegen. Auch wenn für die Einleitung und Durchführung des Schlichtungsverfahrens keine Verfahrensgebühren anfallen, sind Schlichtungen mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Anfahrten, Beratungen im Vorfeld, der emotionale Aufwand – dies alles muss mitbedacht werden. Und oft sind Schlichtungen erst der Beginn einer langen Kette von Gerichtsterminen. Denn endet eine Schlichtung ohne Einigung, bedeutet das nicht, dass festgestellt wurde, dass keine Diskriminierung vorliegt. Mit der Feststellung kann die betroffene Person anschließend ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen.
Beschwerde und Protest mit Geschichte
Wo Unrecht und Diskriminierungen vorliegen, darf auf den Tisch geschlagen werden. Die Behindertenbewegung war immer auch eine Protestbewegung, die sich gegen vorherrschende Umstände zur Wehr gesetzt hat. Forderungen wurden artikuliert, Gespräche geführt, Missstände immer und immer wieder beim Namen genannt und aufgezeigt. Auch heute noch sind Proteste und Beschwerden notwendig, um etwas weiterzubringen. Dass sie Zeit, Energie, Nerven und oft genug auch Geld kosten, steht auf einem anderen Blatt.
Würden Inklusion und Barrierefreiheit, Chancengleichheit und ein respektvolles Miteinander selbstverständliche Bestandteile der Gesellschaft sein, könnten viele Beschwerden vermieden und Nerven geschont werden. Vor allem aber könnten Chancen wachsen.
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