BSVÖ Fragerunde – Ihre Frage für mehr Durchblick: Habe ich eine Sehbehinderung?
Täglich erhalten der BSVÖ und seine Landesorganisationen zahlreiche Fragen rund um das Thema Blindheit und Sehbehinderungen. Die häufigsten davon haben wir gesammelt und beantworten sie nun in unserer Rubrik „BSVÖ-Fragerunde.“ Heute: Ich sehe schlecht. Aber woher weiß ich, ob ich wirklich eine Sehbehinderung habe?
Die Frage:
Seit einigen Jahren sehe ich schlechter und schlechter. Ich bin jetzt in der Pension und habe in meiner Arbeitszeit viel am Computer gearbeitet. Eine Gesichtsfeldeinschränkung macht es mir noch schwerer. Ich merke, wie sehr es meine Lebensqualität beeinflusst, dass ich Hindernisse nicht erkenne und geschriebene Information so gut wie nicht mehr lesen kann. Wer sagt mir, ob ich einfach nur schlecht sehe oder auch eine Sehbehinderung habe? Und wie misst man die überhaupt?
Die Antwort:
Es gibt mehrere Wege, eine Sehbehinderung zu bestimmen und sie hängen davon ab, nach welchen Kriterien diagnostiziert wird.
Grundsätzlich lautet die kurze Antwort:
In Österreich ist für den Grad der Sehbehinderung (GdB), welcher in Prozent angegeben wird, die Sehschärfe/Sehleistung (Visus) beider Augen entscheidend. Diese beschreibt, wie gut das Auge Muster oder Konturen erkennen kann. Aber Achtung: in Österreich ist der Grad der Sehbehinderung nicht gleichzusetzen mit der Sehbehinderung nach Bundespflegegeldgesetz.
Eine Einstufung ist für betroffene Menschen zu empfehlen, da sie dadurch Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen erlangen.
In Österreich wird die Diagnose einer Sehbehinderung gesetzlich geregelt. Für die Diagnose des Grads der Sehbehinderung ist die Sehschärfe (der sogenannte Visus) beider Augen entscheidend. Genauer: Gemessen wird auf dem Auge, das besser sieht und mit der bestmöglichen Korrektur ausgestattet ist. Je nachdem, wie gut der Visus auf diesem besseren Auge ist, entscheidet sich auch der Grad der Sehbehinderung. Ganz grundsätzlich gilt für Österreich eine Person dann als, wenn die Sehschärfe am besseren Auge trotz optimaler Korrektur höchstens 30 % beträgt.
Aber Achtung! Auch eine mögliche Gesichtsfeldeinschränkung wird hier berücksichtigt!
Einstufung nach Bundespflegegesetz
Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) ist die Grundlage für die Einstufung für den Erhalt des Pflegegeldes. Das BPGG regelt nämlich die finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen, um pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten.
Im § 4a. wird die genaue Einstufung nach Visus-Grad festgehalten:
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
- einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P4a/NOR40019285
Ob Sie nach diesen Kriterien sehbehindert sind, kann nur von Fachleuten festgestellt werden. Ihre Augenärztin oder Ihr Augenarzt ist die beste Anlaufstelle.
Wenn Sie sich davor schon beraten lassen wollen, um Fragen zu klären, stehen wir Ihnen in unseren Landesorganisationen zur Verfügung!

