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BSVÖ: Teures Tauschgeschäft für Barrierefreiheit.

  • Marrakesch © BSVÖ

Die Hörbücherei des BSVÖ ist die größte Hörbücherei des Landes. Sie produziert in den hauseigenen Studios selbst und versorgt blinde und sehbehinderte Menschen ebenso wie all jene, die kein konventionell gedrucktes Buch lesen können mit barrierefreiem Lesegenuss. Zum eigenen Bestand von rund 15.000 barrierefreien Büchern kommt eine ständig wachsende Zahl an Werken hinzu, die über Kooperationen mit anderen Hörbüchereien weltweit ausgeliehen werden können. Aber genau das kommt der Hörbücherei teuer zu stehen.

Copyright und Marrakesch

Das Urheberrecht ist ein wichtiges Recht zum Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Form. In gewissen Fällen aber kann das Urheberrecht zugunsten von Menschen mit Behinderungen angepasst werden. Barrierefreie Bücher zu produzieren, ist nämlich ein teurer und aufwendiger Prozess. Wenn ein Land ein Buch produzierte, so soll es dieses barrierefreie Werk auch mit blinden und sehbehinderten Menschen auf der ganzen Welt teilen können, ohne dass jedes Mal neue Kosten dafür anfallen und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dadurch eingeschränkt wird. Dafür wurde seit 2013 der Marrakesch-Vertrag ausgearbeitet.

Die Europäische Blindenunion hält dazu fest:

Der weltweite Austausch zugänglicher Bücher wird unter dem Marrakesch-Vertrag legal und wird durch ihn vereinfacht.  Zugängliche Bücher aus Spanien können mit spanischsprachigen Blinden und Sehbehinderten in Lateinamerika ausgetauscht werden. Texte in Großbritannien stehen englischsprachigen Menschen in Indien, Südafrika, den USA und dem Rest der Welt zur Verfügung. Dadurch werden blinden und sehbehinderten Menschen Chancen bei Bildung, innerhalb der Gesellschaft und in der Wirtschaft eröffnet. 

Natürlich dürfen nur spezialisierte Büchereien auf diese speziellen Werke zugreifen.

Jede Organisation oder Einrichtung, die Dienstleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen anbietet, darf vom Marrakesch-Vertrag profitieren und Bücher an ihre Mitglieder oder Einzelpersonen innerhalb und außerhalb ihres Arbeitsgebiets ausgeben. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Text auf Französisch an eine französischsprachige Person in Afrika verschickt werden darf, und ein barrierefrei aufbereitetes Werk darf von Spanien aus nach Lateinamerika geschickt werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass beide Länder den Vertrag ratifiziert haben müssen. 

Deutsch, deutsch, deutsch und trotzdem zahlen?

Dennoch ist der Ablauf nicht reibungsfrei, wie es die Hörbücherei des BSVÖ nun spüren muss: In Österreich wurde vom Gesetzgeber entschieden, dass dem Urheber der Werke ein finanzieller Ausgleich zusteht, der von der zuständige Verwertungsgesellschaft kassiert wird.

In einer Stellungname fasst die Hörbücherei des BSVÖ das Problem in einem anschaulichen Beispiel zusammen:

Wenn die Hörbücherei in Österreich ein Werk barrierefrei aufarbeitet, zahlt Sie eine Entschädigung an die Verwertungsgesellschaft Litera Mechana dafür, dass sie ins Werk eingreifen, es vervielfältigen bzw. verbreiten darf. Wird das Werk in Deutschland von einer berechtigten Institution angefordert, zahlt diese für das Recht diese zu vervielfältigen und verbreiten nochmals eine Entschädigung an die Verwertungsgesellschaft VG Wort. Es ist jedoch anzumerken, dass in den Artikeln beider Urheberrechtsgesetze, sei es in Deutschland § 45a bis 45c sowie in Österreich § 42d, eine Vergütung für den grenzüberschreitenden Austausch dezidiert nicht erwähnt wird. Das hat zur Folge, dass in beiden Ländern im Grunde für das gleiche Recht eine zweimalige Entschädigung verlangt wird. In umgekehrter Reihenfolge – wenn also wir ein Hörbuch aus Deutschland übernehmen, ist dies genauso. Bei einer Übernahme aus dem Nicht EU-Land Schweiz verhält es sich im Übrigen genauso.

Die Hörbücherei sieht in dieser doppelten bzw. dreifachen Entschädigung für das idente Recht im deutschsprachigen Raum ein Problem, das den Richtlinien des Marrakesch-Vertrags widerspreche und nur schwer mit dem Prinzip des freien Waren- und Personenverkehrs der europäischen Union in Einklang zu bringen sei.

Abgaben gefährden die Produktion barrierefreier Werke

Der Blinden- und Sehbehindertenverband Österreich weist darauf hin, dass barrierefreie Informationsmaterialen, Bücher, Magazine, Sachtexte und vieles mehr für die gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe von blinden und sehbehinderten Menschen grundlegend sind. Fehlt barrierefreies Material, so geschieht eine aktive Diskrimination gegen jene, die keine konventionell gedruckten Werke lesen können.

Doppelte oder gar dreifache Abgaben nagen an den ohnehin engen Budgets von Hörbüchereien im deutschsprachigen Raum. Auch die Hörbücherei des BSVÖ ist auf Spenden angewiesen, um den Betrieb am Laufen zu halten und weiterhin barrierefreie Literatur an blinde und sehbehinderte Menschen verleihen zu können.

Die Barrierefreiheit darf nicht weiter durch eine wie es scheint ungerechtfertigte Auslegung der geltenden Richtlinien und Gesetze gefährdet werden!

Mitglied der Hörbücherei werden

Sind Sie schon Mitglied der Hörbücherei? Um bei der Hörbücherei Bücher entlehnen zu können, müssen Sie bestätigen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten haben, ein herkömmlich gedrucktes Buch zu lesen. Diese Bestätigung besteht aus einem aktuellen ärztlichen Attest oder erfolgt durch eine befugte Person die dies bestätigen kann (z. B. Heimleitung, Hausarzt, Physiologe, Psychologe und dgl.). Sollten Sie Mitglied des BSVÖ sein, genügt die Angabe der Landesorganisation.

Hier geht es zur Anmeldung

http://www.hoerbuecherei.at/home/hoerbuechereikontakt/anmeldung

Kontakt

Hietzinger Kai 85
A-1130 Wien

Telefon, Telefax, E-Mail

Telefon: +43 1 982 75 84-230
Telefax: +43 1 982 75 84-235
E-Mail: verleih@hoerbuecherei.at

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 und von 12:30 bis 16:00
Am Freitag ist die Hörbücherei geschlossen.

Homepage der Hörbücherei: www.hoerbuecherei.at

Wenn Sie uns mit Ihrer Spende unterstützen wollen

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