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Bürgerinitiative: Recht auf ein 11.+12. Schuljahr für Kinder mit Behinderung. Unterschreiben auch Sie!

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit Behinderung, dürfen laut der österreichischen Gesetzeslage 10 Schuljahre absolvieren. Ein 11. und ein 12. Schuljahr sind jedoch bewilligungspflichtig und werden in vielen Fällen nicht genehmigt. Das Gesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden muss oder abgelehnt werden darf. Eine Bürgerinitiative sammelt noch bis zum 18. November 2022 Unterschriften, um eine Verbesserung dieser diskriminierenden Unterrichtssituation für junge Menschen mit Behinderung zu erwirken.

Bürgerinitiative

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit Behinderung, dürfen laut der österreichischen Gesetzeslage 10 Schuljahre absolvieren. Ein 11. und ein 12. Schuljahr sind jedoch bewilligungspflichtig und werden in vielen Fällen nicht genehmigt. Das Gesetz regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden muss oder abgelehnt werden darf.

Das stellt die Kinder und vor allem auch deren Eltern vor ein großes Problem:

Sie dürfen – oftmals ohne Begründung - nicht mehr in die Schule, obwohl gerade

diese Jahre für ihre kognitive Entwicklung so wichtig sind und einen

wesentlichen Beitrag zu einem möglichst selbstbestimmten Leben einnehmen.

Für alle Kinder in Österreich besteht die allgemeine Schulpflicht. Dies gilt natürlich

auch für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. für Kinder mit einer

Behinderung (§ 2 Abs 1 Schulpflichtgesetz). Die allgemeine Schulpflicht dauert 9

Jahre und für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf geht es nach dem 10.

Schuljahr nicht mehr weiter, es sei denn der Besuch des 11. und 12. Schuljahres

erhält die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung der zuständigen

Schulbehörde. Aus der Praxis wissen wir jedoch, dass diese Bewilligung in vielen

Fällen nicht erfolgt. Obwohl diese weiteren Jahre gerade für Kinder mit Behinderung

einen wichtigen Einfluss auf ihre kognitive Entwicklung und Reife haben. Weitere

Schuljahre erhöhen außerdem die Chancen auf einen Job am ersten Arbeitsmarkt

wesentlich. Es ist also nicht nachvollziehbar, dass Kinder mit Behinderung kein

Recht auf ein 11. und 12. Schuljahr haben, Kinder ohne Behinderung jedoch schon -

denn das ist eine Ungleichbehandlung und entspricht nicht den Richtlinien und deren

Umsetzung, zu denen sich Österreich mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention

bereits 2008 verpflichtet hat. Die wären:

die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das

Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor

den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu

stärken;

Menschen mit Behinderung ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre

Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung

bringen zu lassen;

Menschen mit Behinderung zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft

zu befähigen" (Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention)

Die geltende Rechtslage in Österreich ist hier jedoch starr und entspricht in vielen

Belangen nicht den Bedürfnissen von Kindern mit sonderpädagogischem

Förderbedarf. Diesen Kindern wird ein Schulsystem übergestülpt, welches stark

reglementiert und nicht flexibel ist, und beispielsweise nicht auf

Entwicklungsverzögerungen eingeht, die bei Kindern mit Behinderung (z.B. Trisomie

21) vorkommen.

 

Diesbezüglich gibt es die Diskussion, Kinder mit Entwicklungsverzögerung

gegebenenfalls 1-2 Jahre später einzuschulen, bis sie die tatsächliche schulreife

erlangt haben. Dies lässt die Rechtslage allerdings nicht zu. Wenn sie also dem

Gesetz entsprechend eingeschult werden, sind gerade die weiteren Schuljahre von

zentraler Bedeutung, da Kinder mit Behinderung und Entwicklungsverzögerung mit

zunehmendem Lebensalter auch in ihren sozial-emotionalen und kognitiven

Fähigkeiten reifen, und insbesondere in ihren letzten Schuljahren am

empfänglichsten für Bildung sind. Just in diesem Moment werden sie jedoch aus dem

Schulsystem hinausgedrängt.

 

Die vorliegende Bürgerinitiative soll also dazu beitragen, dass § 32 Abs. 2 SchUG so

geändert wird, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zukünftig

berechtigt sind, eine Schule drei Jahre über den im Abs.1 genannten Zeitraum

hinaus zu besuchen, und darauf auch einen durchsetzbaren, gesetzlich klar

definierten Anspruch haben. Damit die vorherrschende Ungleichbehandlung

aufgehoben wird und allen Kindern in unserer Gesellschaft Bildung und die Teilhabe

am sozialen Leben ermöglicht wird.

 

Konkret fordern die Unterzeichner:innen

 

1. Das Schulpflichtgesetz soll dahingehend geändert werden, dass Kinder mit

Behinderung, die eine Entwicklungsverzögerung mit sich bringen (z.B.

Trisomie 21), bis zu zwei Jahre später eingeschult werden können und sich

somit der Beginn der Berechnung der Schuljahre um bis zu 2 Jahre nach

hinten verschiebt.

2. Das Schulunterrichtsgesetz soll dahingehend geändert werden, dass für

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein gesetzlich klar definierter

Rechtsanspruch auf ein 11. und 12. Schuljahr eingeräumt wird.

3. Um die Erfüllung dieses Rechtsanspruchs gewährleisten zu können, sind

inklusive Settings oder andere sonderpädagogische Angebote in der

Sekundarstufe 2 einzurichten - etwa in berufsbildenden mittleren Schulen wie

Handelsschulen und wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, technischen und

landwirtschaftlichen Fachschulen.

4. Die Stellenpläne und Budgets für diese Schulen sowie für allgemeinbildende

Pflichtschulen sollen seitens des Bundes und der Länder im erforderlichen

Ausmaß aufgestockt werden, um flächendeckend und bedarfsgerecht

Inklusionsplätze im Sinne der Behindertenrechtskonvention anbieten zu

können.

5. Dieser Ausbau geht mit einem großen Fachkräftebedarf im Bereich der

Inklusionspädagogik einher, der derzeit nicht gedeckt werden kann. Die

Bundesregierung soll daher dafür Sorge tragen, dass an den Pädagogischen

Hochschulen die diesbezüglichen Ausbildungsplätze deutlich aufgestockt

werden und im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Besoldung Anreize

geschaffen werden, in diesem herausfordernden und verantwortungsvollen

Bereich tätig zu werden.

Kontakt und Adressen zum Rücksenden (oder Abgeben) der Unterschriftenliste:

Familie
Claudia Mühlbacher
Jesuitensteig 24a
1230 Wien

Frau
Karin Riebenbauer
Messerschmidtgasse 48/9
1180 Wien

Frau Riebenbauer kann Listen in Wien auch abholen! Tel: 0699/14200342

 

 

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