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BSVÖ: Barrierefreiheit bitte richtig! Stellungnahmen zum Barrierefreiheitsgesetz BaFG

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Barrierefreiheit ist die Grundvoraussetzung für eine inklusive Gesellschaft in der allen Menschen eine aktive Teilhabe und maximale Selbstbestimmung ermöglicht sein soll. Damit Barrierefreiheitsmaßnahmen aber auch so umgesetzt werden, dass sie den Erfordernissen entsprechen, benötigt es Normen, Gesetze und Richtlinien die gemeinsam erarbeitet und die regelmäßig auf ihre Standards hin überprüft werden müssen.

Brauchbare Dienstleistungen und Produkte…

Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 1019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen soll nun Verbesserungen bringen. Denn dadurch werden Unternehmen dazu verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen, die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten sind, barrierefrei auf den Markt zu bringen.

Detailarbeit

Expert:innen und Organisationen hatten die Möglichkeit, sich fristgerecht zum Gesetzesentwurf zu äußern. Nach dem Motto „Nichts über uns ohne uns“ nahmen viele Behindertenrechtsorganisationen die Aufgabe, Expertise einzubringen, auch wahr. Generell wurde das Vorhaben, Barrierefreiheit gesetzlich einen Schritt weiter zu reglementieren von allen Organisationen begrüßt. Dennoch gibt es grundlegende Anmerkungen.

Barrierefreiheit rundherum

Der Blinden- und Sehbehindertenverband (BSVÖ) stimmt den Empfehlungen des Österreichischen Behindertenrates, der Behindertenanwaltschaft und des Klagsverbands vollinhaltlich zu und fordert nachdrücklich eine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit der baulichen Umwelt auf nationaler Ebene. Erst dies sichert eine barrierefreie Umgebung und somit Zugänglichkeit barrierefreier Dienstleistungen, wie es etwa im Falle von Selbstbedieungsterminals schlagend wird. Ein Geldausgabeautomat, der zwar barrierefrei benutzbar ist, der aber nicht gefunden werden kann, weil taktile oder visuelle Orientierungssysteme fehlen, stellt keinen Fortschritt dar.

Warten, warten, warten?

Die mit 20 Jahren angesetzt Übergangsfrist für Selbstbedieungsterminals stellt eine zu lange Zeitspanne dar. Der BSVÖ empfiehlt eine Verkürzung auf zumindest 15 Jahre – eine Forderung, die sich in den meisten Empfehlungen findet und auf die Dringlichkeit der Problematik hinweist.

Grundsatzproblem

Die Behindertenanwaltschaft verweist auf eine Normenkollision im Konvergenzbereich von BaFG und dem Budes-Behindeertengleichstellungsgesetz (BGStG) was die normierten Maßnahmen und Anforderungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit angeht. Gefordert wird eine Klarstellung, dass durch das BaFG das BGStG in keinerlei Weise eingeschränkt und somit die Rechtschutzmöglichkeiten Betroffener nicht gemindert werden dürfen.

Höhere Strafen, kürzere Übergangsfreisten

Um Klarstellung der Begrifflichkeiten ist u.a. auch der Österreichische Behindertenrat bemüht und fordert eine genaue Definition dessen, was als „verständliche“ Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen festgelegt werden soll. Im Weiteren empfiehlt der Behindertenrat die Verwendung Leichter Sprache und eine Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, grundlegende Veränderungen und Beurteilungen unverhältnismäßiger Belastungen dem Sozialministeriumservice unaufgefordert übermitteln muss. Es müssten außerdem mehr Mitarbeiter:innen für die Aufgabe der Marktüberwachung seitens des BMSGPK/SMS vorgesehen werden – derzeit ist die Rede von 10 Vollzeitkräften.

Der Österreichische Behindertenrat pocht außerdem auf eine Steigerung der vorgesehen Geldstrafen bei Verwaltungsübertretungen von 80.000 auf 100.000 Euro und fordert ebenso die Übergangsfrist von 20 Jahren bei Selbstbedienungsterminals zu verkürzen.

Obacht bei Ausnahmebstimmungen

Auch der Klagsverband empfiehlt in seiner Stellungnahme eine effektive Martküberwachungsbehörde, verkürzte Übergangsfristen, weniger Unklarheiten, die ein gesteigertes Zurückgreifen auf Ausnahmebestimmungen ermöglichen und eine bessere Definition von Korrekturmaßnahmen zur Behebung von Barrieren. Auch wird dringend angeregt, Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu normieren. Eine reine Informationspflicht darüber, dass es bauliche Mängel gäbe, reiche nicht aus.

Alle Empfehlungen finden Sie als Download am Ende des Artikels.

Weiterführende Links

Gesetzestext sowie gesammelte Stellungnahmen: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00225/index.shtml#tab-Stellungnahmen

Link zur Stellungnahme des BSVÖ: https://www.blindenverband.at/de/information/stellungnahmen

 

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