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BSVÖ im Fokus

BSVÖ-Fokus: Kennen Sie Ihre Rechte? Dieser Job ist leider nichts für Sie…

Menschen mit Behinderungen sind in größerem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen, stehen schlechteren Jobchancen gegenüber und haben oft keinen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang zum ersten Arbeitsmarkt. Die Folgen sind neben einer psychischen Belastung auch eine oftmals prekäre Lebenssituation, die durch Armutsgefährdung beschwert wird. Aber auch, wenn ein Job gefunden wurde, kommt es in vielen Fällen zu Schlechterstellung oder gar offener Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Dagegen kann gesetzlich vorgegangen werden – theoretisch zumindest…

Auf EU-Ebene gilt die Directive 2000/78 - General framework for equal treatment in employment and occupation, Deutsch: Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung nicht diskriminiert werden und stattdessen am Arbeitsplatz gleich behandelt werden.

Sie deckt sowohl die unmittelbare Diskriminierung (unterschiedliche Behandlung aufgrund eines bestimmten Merkmals) als auch die mittelbare Diskriminierung (jede Bestimmung, jedes Kriterium oder jede Praxis, die dem Anschein nach neutral sind, aber die Menschen der oben genannten Kategorien im Vergleich zu anderen benachteiligen) ab. Die Richtlinie gilt für alle Personen, unabhängig davon, ob sie im öffentlichen oder privaten Sektor tätig sind.

Die Richtlinie gilt nicht für Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder für Zahlungen jeglicher Art durch staatliche Systeme, einschließlich staatlicher Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

EU-Länder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligt fühlen, Zugang zu Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren haben. Dies gilt auch dann noch, wenn das Verhältnis, in dem die Diskriminierung stattgefunden hat, beendet ist.

Die Richtlinie besteht aus vier Kapiteln:

  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
  • 2. Kapitel: Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung
  • 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen
  • 4. Kapitel: Schlussbestimmungen

In Österreich ist die Richtlinie im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG), und in den Bundes- Gleichbehandlungsgesetzen (B-GlBG) und den Landes-Gleichbehandlungsgesetzen enthalten.

Weiterführende Links und Quellen:

Behindertenanwaltschaft: www.behindertenanwalt.at

EU-Monitor zur Direktive: https://www.eumonitor.eu/9353000/1/j4nvk6yhcbpeywk_j9vvik7m1c3gyxp/vitgbgi71h5h

Zusammenfassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM:c10823

Diskriminierung am Arbeitsplatz: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitsklima/Diskriminierung.html

Gleichbehandlungsgesetz: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Gleichbehandlung/Gleichbehandlungsgesetz.html

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